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Aktualisiert per 30. Juni 2021
Härtefallverordnung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 über die Auswirkungen der Öffnungsschritte diskutiert. Gleichzeitig will er mit zwei punktuellen Anpassungen der Härtefallverordnung sicherstellen, dass die Kantone besonders betroffene Unternehmen in dieser Übergangsphase angemessen unterstützen können.
In der Sitzung vom 18. Juni 2021 hat der Bundesrat folgende Änderungen der Härtefallverordnung beschlossen:
- Erhöhung Obergrenze: Die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge wird für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweisen, von 20 auf 30 Prozent des Jahresumsatzes und maximal 1.5 Millionen Franken erhöht.
- Zuteilung der Bundesreserve: Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz wurden 1 Milliarde Franken für die sogenannte „Bundesratsreserve“ reserviert. Der Bundesrat wird eine erste Tranche in Höhe von 300 Millionen Franken auf die Kantone verteilen, damit sie den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen in ihrem Kanton Rechnung tragen können. Dabei dürfen die Kantone beim Einsetzen dieser Zusatzbeiträge des Bundes von einzelnen Bestimmungen der Härtefallverordnung abweichen.
Es gelten weiterhin folgende Punkte der Covid-19-Härtefallverordnung:
- Finanzierung und Zuständigkeit
Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die
Abwicklung der Gesuche zuständig.
- Gründungszeitpunkt
Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag stellen
zu können.
- Dividendenverbot
Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und
Tantiemen. Die Frist gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem
1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen
aufgehoben werden.
Massnahmen und Unterstützungen
Kurzarbeitsentschädigung
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Corona-Erwerbsersatzentschädigung
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Steuererklärung 2020
Geschätzte Kunden, falls wir Ihre Steuererklärung wieder ausfüllen dürfen, lassen Sie uns bitte folgende Dokumente zukommen:
- Sämtliche Unterlagen, die Sie von der Steuerverwaltung betreffend Ihrer Steuererklärung 2020 erhalten haben. Inklusive Fristerstreckungsgesuch mit Einzahlungsschein (Kanton FR) bitte nicht selbst bezahlen.
- Belege, die wir zur Ausfüllung Ihrer Steuererklärung benötigen (siehe Checklisten).
Kanton FR
Gut zu wissen: Wenn wir als Treuhandbüro für Sie die Fristverlängerung beantragen, wird die Frist im Kanton Freiburg bis zum 15. Dezember 2021 verlängert.
Buchhaltung
Abschlusslisten >>WEITER
Praxisänderung 2. Saldosteuersatz
Im Zuge der Covid-19 Massnahmen hat die ESTV per 7. April 2020 im Bereich der Zuteilung der Saldosteuersätze eine Praxisänderung in Kraft gesetzt, wonach ein zweiter Saldosteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf Beginn der laufenden Steuerperiode angewendet werden muss. Gemäss der Praxisänderung der ESTV gilt bei einer sprunghaften Zunahme des Anteils der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit diese als neue Tätigkeit und wird auch als solche behandelt. Das Spezielle an dieser Praxisänderung ist, dass sie bis Ende 2022 nur greift, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger ist als die bisherige Praxis.
Löhne 2021
Das Wichtigste zu den AHV-ALV-Beiträgen >>WEITER
Das Wichtigste zur beruflichen Vorsorge >>WEITER
Quellensteuer 2021: Neue Bestimmungen
Für Informationen klicken Sie bitte: >>WEITER
Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Die Regelung trat bereits am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Stellenmeldepflicht
Alle Berufsarten, die im 2020 meldepflichtig waren, werden dies auch im 2021 sein. Hinzu kommen weitere Berufsarten aufgrund der erhöhten Arbeitslosigkeit. Die Covid-19-Krise hat sich am stärksten auf personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Gast- und Beherbergungsgewerbe, Detailhandel), den Bereich Kunst und Unterhaltung, die Reisebranche und das verarbeitende Gewerbe (z.B. Uhren und
MEM-Industrie) ausgewirkt. Viele der neu meldepflichtigen Berufe stammen aus diesen Bereichen.
Die vollständige Liste der ab Januar 2021 meldepflichtigen Berufe finden Sie hier: >>WEITER